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Vertragspunkte, auf die Sie als Verkäufer beharren sollten.
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Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über typische Vertragspunkte und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Lassen Sie den Kaufvertrag vor der Unterzeichnung immer durch eine Anwältin oder einen Anwalt prüfen, die oder der auf Unternehmenstransaktionen spezialisiert ist.
Der ausgehandelte Kaufpreis ist nur so viel wert wie der Vertrag, der ihn absichert. Viele Verkäufer konzentrieren sich in Verhandlungen auf die Preiszahl und übersehen dabei Klauseln, die am Ende über den tatsächlichen Nettoerlös entscheiden. Dieser Artikel zeigt die wichtigsten Vertragspunkte, auf die Sie als Verkäuferin oder Verkäufer beharren sollten.
Garantien und Haftungsbeschränkung
Käufer verlangen im Kaufvertrag üblicherweise einen Katalog an Garantien – etwa zur Richtigkeit der Finanzzahlen, zur Rechtmässigkeit bestehender Verträge oder zur Vollständigkeit der offengelegten Informationen. Als Verkäufer sollten Sie darauf achten, dass dieser Katalog realistisch bleibt und nicht faktisch eine unbegrenzte Haftung schafft. Zentral sind dabei drei Elemente: ein Haftungscap, der die maximale Haftungssumme begrenzt, eine Bagatellgrenze (De-minimis), unterhalb derer einzelne Ansprüche gar nicht erst geltend gemacht werden können, sowie eine Freigrenze (Basket), die erst ab einer bestimmten Gesamtsumme aller Ansprüche greift. Ebenso wichtig sind klare Verjährungsfristen für die einzelnen Garantien – für operative Punkte meist kürzer, für Steuer- und Sozialversicherungsfragen in der Regel deutlich länger.
Kaufpreis-Sicherheiten: Escrow, Bankgarantie, Rangrücktritt
Wird nicht der gesamte Kaufpreis bei Vollzug ausbezahlt, sollten Sie auf angemessene Sicherheiten bestehen. Üblich sind ein Escrow-Konto, auf dem ein Teil des Kaufpreises treuhänderisch für die Dauer der Garantiefrist hinterlegt wird, oder eine Bankgarantie des Käufers. Bei einem Verkäuferdarlehen sind zusätzlich Fragen der Verzinsung, der Fälligkeit und der Absicherung – etwa über einen Rangrücktritt gegenüber der Bank oder eine Pfandsicherheit – vertraglich zu klären.
Klare Earn-Out-Mechanik und Mitspracherechte
Ist ein Teil des Kaufpreises als Earn-Out ausgestaltet, entscheidet die vertragliche Ausgestaltung darüber, ob er später Sicherheit oder Streit bringt. Bestehen Sie auf einer eindeutigen, objektiv nachprüfbaren Berechnungsformel, auf Einsichtsrechten in die relevanten Zahlen während der Earn-Out-Periode und auf Schutzklauseln, die verhindern, dass der Käufer durch eigene Entscheide – etwa ungewöhnlich hohe Investitionen oder eine veränderte Geschäftsstrategie – die Bemessungsgrundlage einseitig beeinflusst.
Absicherung gegen die indirekte Teilliquidation
Wie im Artikel zu den Steuerfallen beim Verkauf beschrieben, kann eine unvorsichtige Ausschüttung durch den Käufer nach der Übergabe für Sie als Verkäufer zu einer nachträglichen Steuerbelastung führen. Lassen Sie sich vertraglich zusichern, dass der Käufer innerhalb der massgeblichen Frist keine entsprechenden Ausschüttungen plant, und vereinbaren Sie eine Freistellungsklausel für den Fall, dass dennoch eine steuerliche Umqualifizierung eintritt.
Konkurrenzverbot – für beide Seiten
Ein zeitlich, örtlich und sachlich angemessenes Konkurrenzverbot zu Ihren Lasten ist bei Unternehmensverkäufen üblich, da der Käufer den erworbenen Kundenstamm absichern will. Rechtlich handelt es sich dabei in der Regel nicht um das arbeitsrechtliche Konkurrenzverbot nach Art. 340 ff. OR – dieses gilt für Arbeitsverhältnisse und ist auf maximal drei Jahre begrenzt –, sondern um eine vertragliche Nebenabrede im Kaufvertrag selbst, die durch den bezahlten Kaufpreis abgegolten wird. Solche Verkäufer-Konkurrenzverbote fallen deshalb in der Praxis oft länger aus, meist zwei bis fünf Jahre, bleiben aber dem allgemeinen Übermässigkeitsverbot unterstellt: Umfang, Dauer und geografischer Geltungsbereich müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum geschützten Interesse stehen. Bleiben Sie nach der Übergabe noch als Angestellte oder Angestellter im Unternehmen tätig, kann zusätzlich ein separates, arbeitsrechtliches Konkurrenzverbot für diese Anstellung greifen. Prüfen Sie in jedem Fall, dass Umfang und Dauer verhältnismässig bleiben, damit Sie wirtschaftlich nicht unnötig eingeschränkt werden – insbesondere wenn Sie nach der Übergabe in verwandten Bereichen weiterhin tätig sein möchten.
Vollzugsbedingungen und Material-Adverse-Change-Klausel
Zwischen der Vertragsunterzeichnung (Signing) und dem eigentlichen Vollzug (Closing) liegt bei grösseren Transaktionen oft eine Frist von mehreren Wochen bis Monaten, etwa weil noch behördliche Genehmigungen oder Finanzierungszusagen ausstehen. Käufer verlangen in dieser Phase häufig eine sogenannte Material-Adverse-Change-Klausel (MAC-Klausel), die ihnen erlaubt, vom Vertrag zurückzutreten, falls sich die Geschäftslage des Unternehmens bis zum Vollzug wesentlich verschlechtert. Als Verkäufer sollten Sie darauf bestehen, dass eine solche Klausel eng und präzise formuliert ist – vage Formulierungen schaffen sonst einen Vorwand, sich nachträglich aus einem bereits unterzeichneten Vertrag zu lösen oder den Preis neu zu verhandeln.
Schutz für Mitarbeitende
Bestehende Arbeitsverhältnisse gehen bei einem Betriebsübergang gemäss Art. 333 OR grundsätzlich automatisch mit allen Rechten und Pflichten auf den Käufer über, sofern die betroffenen Mitarbeitenden dem nicht widersprechen. Auch wenn dieser Schutz gesetzlich verankert ist, lohnt es sich, ihn im Vertrag noch einmal explizit festzuhalten – insbesondere Zusagen zu bestehenden Anstellungsbedingungen für eine Übergangszeit. Wie Sie diesen Wechsel gegenüber der Belegschaft kommunizieren, behandelt der Artikel zur Kommunikation der Nachfolge.
Vorsorgeregelung nicht vergessen
Ihre eigene Vorsorgesituation als scheidende Inhaberperson – etwa laufende Einkäufe in die Pensionskasse oder eine bestehende Kaderversicherung – sollte ebenfalls Teil der Vertragsverhandlung sein. Mehr dazu im Artikel Vorsorge und Pensionskasse vor der Übergabe.
Der Vertrag ist Verhandlungssache
Keiner dieser Punkte ist gesetzlich fix vorgegeben – sie sind alle Verhandlungssache. Wer die wichtigsten Stellschrauben kennt, bevor der erste Vertragsentwurf auf dem Tisch liegt, verhandelt aus einer deutlich stärkeren Position heraus.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Haftungscap und warum ist er wichtig?
Der Haftungscap begrenzt die maximale Summe, für die Sie als Verkäufer bei Verletzung der vertraglichen Garantien haften. Ohne eine solche Obergrenze haften Sie im schlimmsten Fall unbegrenzt – ein Haftungscap, oft gestaffelt nach Garantiekategorie, bringt das Risiko wieder in ein vernünftiges Verhältnis zum erzielten Kaufpreis.
Wie lange sollten Garantien im Kaufvertrag gelten?
Für die meisten operativen Garantien ist eine Frist von 12 bis 24 Monaten nach Vollzug üblich. Für Steuer- und Sozialversicherungsfragen wird häufig eine längere Frist vereinbart, oft angelehnt an die gesetzliche Verjährung, da entsprechende Nachforderungen von Behörden auch Jahre später noch eintreffen können.
Was ist ein Escrow-Konto und wofür wird es genutzt?
Ein Escrow-Konto ist ein treuhänderisch verwaltetes Sperrkonto, auf das ein Teil des Kaufpreises für eine vereinbarte Dauer einbezahlt wird. Es dient als Sicherheit für mögliche Garantieansprüche des Käufers und wird nach Ablauf der vereinbarten Frist, abzüglich allfälliger berechtigter Ansprüche, an den Verkäufer ausbezahlt.
Muss ich als Verkäufer ein Konkurrenzverbot akzeptieren?
Ein zeitlich, örtlich und sachlich angemessenes Konkurrenzverbot ist bei Unternehmensverkäufen üblich und für den Käufer meist eine Grundvoraussetzung, da er sonst den erworbenen Kundenstamm nicht als gesichert betrachten kann. Anders als beim arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbot, das auf maximal drei Jahre begrenzt ist, sind Verkäufer-Konkurrenzverbote im Kaufvertrag oft länger, üblich sind zwei bis fünf Jahre. Wichtig ist, dass Umfang und Dauer verhältnismässig bleiben und Sie dadurch nicht unangemessen in Ihrer wirtschaftlichen Freiheit eingeschränkt werden.
Was passiert mit bestehenden Arbeitsverträgen bei einem Verkauf?
Bei einem Betriebsübergang gehen bestehende Arbeitsverhältnisse gemäss Art. 333 OR grundsätzlich automatisch mit allen Rechten und Pflichten auf den Käufer über, sofern die betroffenen Mitarbeitenden nicht widersprechen. Dieser gesetzliche Schutz sollte auch im Kaufvertrag entsprechend abgebildet werden.
Was ist eine Material-Adverse-Change-Klausel?
Eine MAC-Klausel erlaubt dem Käufer, zwischen Vertragsunterzeichnung und Vollzug vom Vertrag zurückzutreten, falls sich die Geschäftslage des Unternehmens wesentlich verschlechtert. Als Verkäufer sollten Sie auf eine eng und präzise gefasste Formulierung bestehen, damit sie nicht als Vorwand für eine nachträgliche Neuverhandlung dient.
Dieser Inhalt dient der ersten Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir ein persönliches Gespräch.
Fragen zu diesem Thema? Jeremy L. Meier, Geschäftsführer — 052 551 22 51 — info@kmu-zz.ch